Von 2018 bis Ende 2021 vertrat mich Rechtsanwältin Rita Boecker, damals mit Kanzlei in Ulm, heute in Langenau, nach meiner Trennung in mehreren Familienverfahren. Später stritten wir über zwei Dinge: über Gebühren, die ich ihr bezahlt hatte, und über die Behandlung des Hausrats. Beide Auseinandersetzungen endeten mit einem Vergleich: 6.000 Euro im Gebührenstreit vor dem Landgericht Ulm, weitere 3.866,60 Euro im Hausratsstreit. Zusammen 9.866,60 Euro. Ein Urteil über die Ansprüche gab es nicht, ebenso wenig ein Anerkenntnis ihrer Haftung.
Erst die Rechnung, dann die Kündigung
Frau Boecker betreute für mich Unterhalt, Zugewinn und ein Arrestverfahren. Im Juni 2021 schickte sie mir fünf Rechnungen über zusammen 7.889,52 Euro. Ende Juli schrieb sie, sie erwarte den Ausgleich bis zum 12. August, sonst müsse ich „damit rechnen, dass wir das Mandat in Ihren Angelegenheiten niederlegen werden“. Ich zahlte, weil ich mitten in laufenden Verfahren nicht ohne Anwältin dastehen wollte. Vollständig, in zwei Raten, die letzte im Oktober 2021.
Einen Monat später, am 29. November 2021, beendete sie trotzdem alle Mandate, per E-Mail am Abend. Sie begründete das mit meinem Auftreten gegenüber der Justiz: mit meinen Veröffentlichungen im Internet über Richter, die ihrer Auffassung nach die Grenzen freier Meinungsäußerung überschritten, und später im Prozess vor allem mit meinen Befangenheitsanträgen gegen Familienrichter. Das Vertrauensverhältnis sei zerstört. Ein Schreiben, das mir die Niederlegung für den Fall ankündigte, dass ich mein Verhalten nicht ändere, gab es nach der späteren Einschätzung des Landgerichts nicht. Angedroht hatte sie die Niederlegung im Juli 2021 nur für den Fall, dass ich nicht zahle. Ich stand mitten in mehreren Familienverfahren ohne Anwältin da und musste einen neuen Anwalt beauftragen.
Der Gebührenstreit am Landgericht Ulm
Anwälte können ein Mandat grundsätzlich auch ohne wichtigen Grund kündigen. Unter bestimmten Voraussetzungen verlieren sie dadurch aber ihren Vergütungsanspruch für die Arbeit, die dem Mandanten infolge der Kündigung nichts mehr nützt. Genau darum ging es: Ich verlangte die Gebühren zurück. Frau Boecker lehnte ab, ich beantragte einen Mahnbescheid, sie widersprach, und so landete die Sache beim Landgericht Ulm (Az. 5 O 15/25). Vertreten hat mich Rechtsanwalt Dr. Jens Lohmar.
Frau Boecker verteidigte sich: Ihre Abrechnung sei fällig gewesen, weil die Verfahren damals ruhten. Und die Kündigung sei berechtigt gewesen, weil ich mit meinen Befangenheitsanträgen gegen Familienrichter das Vertrauen zerstört hätte.
Im ersten Termin im Mai 2025 sah es für mich nicht gut aus. Der Einzelrichter deutete an, meine Befangenheitsanträge könnten ein vertragswidriges Verhalten sein, das die Kündigung rechtfertigt. Später übernahm wegen „besonderer Schwierigkeiten“ die ganze Kammer. Im April 2026 kam sie nach ihrer vorläufigen Einschätzung zu einem anderen Ergebnis: Eine Kündigung aus wichtigem Grund hätte innerhalb von zwei Wochen erfolgen müssen, und vorher hätte Frau Boecker mich wegen meines Verhaltens warnen müssen. Im Protokoll heißt es: „Es gibt kein Schreiben der Beklagten an den Kläger, in dem angedroht wird, dass für den Fall, dass er sein Verhalten nicht ändert, das Mandat niedergelegt wird.“ Vorläufig errechnete die Kammer einen Rückzahlungsanspruch von 5.311,97 Euro und schlug einen Vergleich über 6.000 Euro vor.
Den schlossen wir noch im Termin. Nur Frau Boecker durfte ihn innerhalb einiger Wochen widerrufen, laut Protokoll zur Abklärung mit ihrer Haftpflichtversicherung. Sie widerrief nicht. Die Kosten wurden geteilt: Jeder trägt seinen Anwalt selbst, die Gerichtskosten werden halbiert.
Der zweite Streit: der Hausrat
Nach der Trennung blieb der Hausrat im Haus bei meiner geschiedenen Frau. Gemeinsam gehörende Haushaltsgegenstände werden grundsätzlich nicht im Zugewinnausgleich, sondern getrennt davon verteilt, gegebenenfalls gegen eine Ausgleichszahlung. Frau Boecker berücksichtigte den Hausrat im Zugewinnausgleich. Die Gegenseite wandte schon 2020 schriftlich ein, Hausrat gehöre „nicht in die Zugewinnausgleichsregelung“, seine Aufteilung sei „getrennt zu regeln“. Während ihres Mandats wurde kein gesondertes Hausratsverfahren eingeleitet.
Im Juli 2026 verlangte ich über Dr. Lohmar Schadensersatz. Aus alten Rechnungen, Kontoauszügen und E-Mails hatte ich 88 Gegenstände mit Kaufdatum, Preis und Zeitwert rekonstruiert und daraus meinen hälftigen Anteil berechnet: 7.733,20 Euro. Mit weiteren Belegen erhöhte ich später auf 9.202,65 Euro.
Frau Boecker wies die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zurück. Sie bestritt, dass alle Gegenstände zum Hausrat gehörten, und dass früher angeschaffte Gegenstände überhaupt noch vorhanden waren. Trotzdem bot sie 3.866,60 Euro an, „zur Meidung weiteren Zeit- und Arbeitsaufwandes“ und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Bedingung: Damit sollten alle bekannten und unbekannten Ansprüche aus dem Mandat erledigt sein. Nach Rücksprache mit ihrer Versicherung blieb sie dabei. Ich habe angenommen. Den größten Teil zahlte ihre Berufshaftpflichtversicherung, den Rest sie selbst.
Warum ich angenommen habe
Weil ein weiterer Prozess Geld, Zeit und einen ungewissen Ausgang bedeutet hätte. Wer gegen einen Anwalt klagt, kämpft gegen jemanden, der das Spielfeld beruflich kennt, und gegen eine Versicherung im Hintergrund. Gericht und zwei Anwälte hätten bei diesem Streitwert schnell mehrere tausend Euro gekostet. Die sichere Vergleichssumme war mir lieber.
Was ich daraus mitnehme
Ab hier ist es ausdrücklich meine Meinung, und die ist deutlich.
Zur Kündigung: Ich zahlte wegen der Niederlegungsandrohung vollständig, zuletzt im Oktober 2021. Am 29. November warf sie alle Mandate hin, wegen meines Verhaltens gegenüber der Justiz, ohne mich vorher schriftlich gewarnt zu haben. Diese Abfolge halte ich für ein schlechtes Verhalten gegenüber einem Mandanten. Aus ihr entsteht für mich der Eindruck: Ihr Honorar war ihr wichtiger als die Fortführung meiner Vertretung. Ein Anwalt ist dazu da, die Interessen seines Mandanten zu vertreten, gerade in einer schwierigen Lage. Mitten in laufenden Verfahren stand ich ohne anwaltliche Vertretung da. Damit hat sie mich aus meiner Sicht allein gelassen. Die Kammer des Landgerichts sah vorläufig die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund nicht als erfüllt an und verwies dabei auf die fehlende vorherige Warnung. Nach dieser Erfahrung würde ich ihr kein Mandat mehr anvertrauen.
Zum Hausrat: Die getrennte Behandlung von Haushaltsgegenständen im gemeinsamen Eigentum ist für mich Familienrecht aus dem Lehrbuch. Die Gegenseite hatte schon 2020 schriftlich darauf hingewiesen. Dennoch wurde bis zum Ende ihres Mandats kein gesondertes Hausratsverfahren eingeleitet. Laut Terminsbericht meiner späteren Anwältin vom September 2025 erklärte dann auch der Familienrichter, Hausrat sei grundsätzlich keine Frage des Zugewinns. Für mich ist diese Behandlung des gemeinsamen Hausrats ein grober Schnitzer. Bei einer Anwältin, die auf ihrem Briefkopf Familienrecht als Tätigkeitsschwerpunkt nennt, lässt mich das ernsthaft an ihrer familienrechtlichen Kompetenz zweifeln. Ob darin eine anwaltliche Pflichtverletzung lag und mir dadurch ein ersatzfähiger Schaden entstand, hat kein Gericht entschieden; sie hat den Vergleich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschlossen, und das Zugewinnverfahren läuft noch.
Mein Rat: Wer nach einer Mandatskündigung erneut Anwaltskosten zahlen muss, sollte prüfen lassen, ob ein Teil der bisherigen Gebühren zurückverlangt werden kann. Und wer sich scheiden lässt, sollte früh fragen, wie mit dem Hausrat verfahren wird.
Fairerweise gehört dazu
Kein Gericht hat Frau Boecker verurteilt. Beide Fälle endeten mit einem Vergleich, und beim Hausrat zahlte sie ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Mit meiner Annahme habe ich sämtliche Ansprüche aus dem Mandat erledigt. Vor dem Gebührenprozess hatte sie wegen meiner damaligen Darstellung zivil- und strafrechtliche Schritte angekündigt. Ich habe Frau Boecker am 6. Oktober 2026 den Entwurf dieses Artikels per E-Mail geschickt und sie um eine Stellungnahme bis zum 13. Oktober gebeten. Bis zur Veröffentlichung ist bei mir keine Stellungnahme eingegangen. Wenn sie konkrete Angaben beanstandet, prüfe ich die Belege und berichtige nachgewiesene Fehler. Eine Stellungnahme von ihr nehme ich weiterhin gern auf.















































